Impressum

Geschäftsführende Gesellschafterin: Susanne Nadler

Hainbuchenstrasse 1b

82269 Geltendorf

Tel: 0049 (0) 173-3083138

email: info(at) 360grad-video.de

Umsatzsteuernummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: 9161/254/10077
Finanzamt: Landsberg am Lech

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Inhalte
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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der 360° FILM & VIDEO PRODUKTION,
Susanne Nadler, Hainbuchenstrasse 1b,  82269 Geltendorf1.

Kosten
Für die Produktion belaufen sich die Kosten auf den im Vertrag/Auftrag genannten Betrag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Festlegung eines Minutenpreises berechnet sich der Betrag auf die tatsächliche Lauflänge der abgenommenen Produktion exklusive des technischen Abspanns. Bei der Berechnung der Teilleistungen wird die im Vertrag angegebene voraussichtliche Lauflänge der Produktion zugrundegelegt. Im Honorar sind nicht eingeschlossen (falls nicht ausdrücklich aufgelistet):
• Vervielfältigungen
• Fremdsprachenversionen
• Reisekosten: Die Reisen sind im vorhinein mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Reisekosten werden nach den steuerlichen Sätzen abgerechnet.
• Musikrechte (GEMA- und Verlagsgebühren)

2. Rechte
Die Nutzungs- und Verwertungsrechte für die in Auftrag gegebene, fertige Produktion werden ausschließlich dem Auftraggeber, nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Auftragssumme, übertragen. Dies betrifft jedoch nicht das Nutzungsrecht an Kamera-Speicherkarten, und sonstigen belichteten oder aufgezeichneten Materialien. Die Auswertung und Nutzung von Ideen, textlichen und grafischen Arbeiten, Werken der Fotografie, Filmen usw. sind auf Zweck und Dauer des Auftrages beschränkt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede andere und weitere Nutzung, zum Beispiel die Verwendung von Ideen im Ausland, der Einsatz der Produktionen in anderen  Verwendungszusammenhängen (Internet, CD-Rom usw.) ist zusätzlich zu vereinbaren und zu berechnen. Die 360° FILM & VIDEO PRODUKTION hat das Recht die fertige Produktion zu Demonstrationszwecken einzusetzen.

3. Haftung
Für den Fall schuldhaft verursachter Verluste oder Beschädigungen von Originalfilmen, Videobändern oder sonstiger Ausgangsmaterialien, die dem Produzenten vom Auftraggeber zur Bearbeitung oder Aufbewahrung übergeben worden sind, wird die Haftung des Produzenten auf die Neulieferung von Rohfilmmaterial oder unbespieltem Bandmaterial in gleicher Länge der beschädigten oder verlorengegangenen Teile beschränkt. In allen anderen Schadensfällen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand, haftet der Produzent wie in eigenen Angelegenheiten. In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vorund Zulieferanten haftet der Produzent nicht. Der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers im Übrigen wird nicht berührt.

4. Versicherung
Alle dem Produzenten übergebenen Gegenstände oder Materialien werden seitens des Produzenten nicht versichert. Es obliegt daher dem Auftraggeber, für einen ausreichenden Versicherungsschutz seines beim Produzenten befindlichen Materials Sorge zu tragen.

5. Produktabnahme
Nach Beendigung der Produktion findet eine Abnahme statt. Im Rahmen dieser Abnahme werden eventuelle Änderungswünsche des Auftraggebers protokolliert. Diese Änderungen werden vom Auftragnehmer kostenfrei durchgeführt, soweit sie nicht aus den vorher abgenommenen Zwischenstadien ersichtlich waren. Für Änderungen, die durch den ]Auftraggeber verschuldet wurden, wie zum Beispiel nachträgliche Textänderungen, werden die dem Auftragnehmer entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Die protokollierten Änderungen werden vom Auftragnehmer kurzfristig durchgeführt. Die Änderungen werden vom Auftraggeber in einer weiteren Präsentation abgenommen. Eine weitere Änderung geht zu Lasten des Auftraggebers. Technische Mängelrügen und ]Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme der Produktion, schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Produzenten die beanstandeten Gegenstände ihm oder einem Dritten unverzüglich zur Prüfung zu übersenden. Bei rechtzeitigen und messtechnisch berechtigten Mängelrügen ist der Produzent nur verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit ihm das im Rahmen seines Betriebes technisch möglich ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung.

6. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Produktionsziel mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Drehorte nach Möglichkeit begehbar zu machen, sofern sie auf dem Firmengelände des Auftraggebers liegen. Sobald der Auftrag erteilt ist, versichert der Auftraggeber die zeitlichen Abläufe und Zuarbeiten, auch wenn mündlich erteilt, einzuhalten und die Dreharbeiten nicht zeitlich hinauszuzögern, außer es sind schriftliche Ausnahmen festgehalten. Er benennt schriftlich einen für diese Produktion zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter. Dieser Mitarbeiter ist ausdrücklich autorisiert, in folgenden Fällen rechtswirksame Erklärungen abzugeben:
◦ Produktionserweiterungen
◦ Änderung des Produktionszieles sowie der Produktionstermine und die jeweils daraus resultierenden Zusatzkosten. Er ist zudem für die zeit- und sachgerechte Beistellung von allen Leistungen und Pflichten, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Produktion übernommen hat, verantwortlich.

7. Lieferzeiten und Termine
Alle vom Produzenten angegebenen Lieferzeiten oder Termine sind keine Fixtermine, werden aber bestmöglich eingehalten. In Fällen höherer Gewalt, Nichtbelieferung durch Lieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Streiks verschieben bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und Lieferzeiten um die Dauer derartiger Ereignisse.

8. Versand
Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person auf den Auftraggeber über. Beim Transport mit eigenen Fahrzeugen haftet der Produzent wie in eigenen Angelegenheiten.

9. Zahlungen
Es gilt, soweit nicht anders vereinbart, folgende Zahlungsweise als vereinbart:
• 1/3 bei Auftragserteilung
• 1/3 nach Konzeptabnahme und Beginn der Dreharbeiten
• 1/3 nach Abnahme durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen und nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertrag Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 2 % über Bundesbankdiskont zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Verzugsschaden nachgewiesen wird. Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder  Vergleichsverfahrens des Auftraggebers ist der Produzent zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt. Bei erheblichen, schriftlich abgemahnten Vertragsverstößen, bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des einen Vertragspartners ist der jeweils andere zum sofortigen Rücktritt von allen  bestehenden Verträgen berechtigt.

10:  Stornierungskosten, Kündigung des Vertrages

Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die „360 Grad-Videoproduktion” unbeschadet der Möglichkeit, ei­nen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auf­tra­ges entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Bei nicht zustande  kommen des Drehs am vereinbarten Drehtag durch Verschulden des Auftraggebers kann die „360 Grad-Videoproduktion” bereits erfolgte Leistungen und Buchungen  (Kosten für Locations, Vorbereitung/Buchung von Technik, Buchung von externen Leistungen wie z.B. Kamerapersonal, Assistenten etc )  dem Auftraggeber in Rechnung stellen.  Natürlich sind wir als Auftragnehmer bemüht, den Drehtag an einem anderen Tag nachzuholen.

Bei Dauerschuldverhältnissen ohne Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von 4 Wo­chen zum Quartalsende kündbar.

Das Recht der Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

“Drehteam” kann dem Auftraggeber die außerordentliche Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelungen dann erklären, wenn dieser mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen für zwei fällige monatlichen Leistungspauschalen oder ei­nem erheblichen Teil von zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug ist.

Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.

10. Sonstige Vereinbarungen
Der Auftraggeber trägt, sofern nicht anders vereinbart wird, für alle Aufträge an Dritte, die der Produzent im Zusammenhang mit seinem Auftrag erteilt, das Delkredere. Derartige Aufträge sind mit dem Auftraggeber im Vorhinein abzustimmen. Der Produzent ist berechtigt, den Auftraggeber in seiner Kundenliste zu führen und als Referenz anzugeben, sofern der Auftraggeber hierzu – besonders nach Erhalt der Produktion – seine Zustimmung erteilt hat. Der Produzent verpflichtet sich, jederzeit, spätestens jedoch nach Beendigung seiner Produktionstätigkeit, das ihm vom Auftraggeber anvertraute Eigentum einschließlich eventueller Abschriften und Auszüge herauszugeben. Beide Partner vereinbaren zeitlich unbegrenzt, Stillschweigen über die während der gemeinsamen Dreharbeiten bekannt gewordenen firmeninternen Dinge zu bewahren. Der Produktion wird an geeigneter Stelle folgender Urheberhinweis angefügt: „Eine Produktion der 360° FILM & VIDEO PRODUKTION“.

11. Gerichtsstand ist  Landsberg

Stand 8/2020